Auszug aus dem
Wohnungseigentumsgesetz:
TEIL 1
§ 16 Nutzungen, Lasten und Kosten
§ 26 Bestellung und A
erufung des Verwalters
(3) Die Wohnungseigentümer können abweichend von Absatz 2 durch
(1) Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschlie en die
Stimmenmehrheit beschlie en, dass die Betriebskosten des gemein-
Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit. Die Bestellung darf
schaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums im Sinne des
auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden; im Falle der ersten
§ 556 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die nicht unmittelbar ge-
Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum aber auf
genüber Dritten abgerechnet werden, und die Kosten derVerwaltung
höchstens drei Jahre.
nach Verbrauch oder Verursachung erfasst und nach diesem oder
Die Abberufung des Verwalters kann auf das Vorliegen eines wichti-
nach einem anderen Ma stab verteilt werden, soweit dies ordnungs-
gen Grundes beschränkt werden.
mä iger Verwaltung entspricht.
Ein wichtiger Grund liegt regelmä ig vor, wenn der Verwalter die
Beschluss-Sammlung nicht ordnungsmä ig führt.
§ 21 Verwaltung durch die Wohnungseigentümer
Andere Beschränkungen der Bestellung oder Abberufung des Verwal-
(1) Soweit nicht in diesem Gesetz oder durch Vereinbarung der Woh-
ters sind nicht zulässig.
nungseigentümer etwas anderes bestimmt ist, steht die Verwaltung
des gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungseigentümern ge-
(2) Die wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf eines erneuten
meinschaftlich zu.
Beschlusses der Wohnungseigentümer, der frühestens ein Jahr vor
Ablauf der Bestellungszeit gefasst werden kann.
(2) Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, ohne Zustimmung der
anderen Wohnungseigentümer die Ma nahmen zu treffen, die zur
(3) Soweit die Verwaltereigenschaft durch eine öffentlich beglaubigte
Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar
Urkunde nachgewiesen werden muss, genügt die Vorlage einer Nie-
drohenden Schadens notwendig sind.
derschrift über den Bestellungsbeschluss, bei der die Unterschriften
der in § 24 Abs. 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind.
(3) Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht
durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt ist, können
die Wohnungseigentümer eine der Beschaffenheit des gemein-
§ 27 Aufga en und Befugnisse des Verwalters
schaftlichen Eigentums entsprechende ordnungsgemä e Verwal-
(1) Der Verwalter ist gegenüber den Wohnungseigentümern und gegen-
tung durch Stimmenmehrheit beschlie en.
über der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und
verpflichtet,
(4) Jeder Wohnungseigentümer kann eine Verwaltung verlangen, die
1. Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen und für die
denVereinbarungen und Beschlüssen und, soweit solche nicht beste-
Durchführung der Hausordnung zu sorgen;
hen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach
2. die für die ordnungsmä ige Instandhaltung und Instandsetzung
billigem Ermessen entspricht.
des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Ma nahmen zu
treffen;
(5) Zu einer ordnungsmä igen, dem Interesse der Gesamtheit der Woh-
3. in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftli-
nungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört insbesondere:
chen Eigentums erforderliche Ma nahmen zu treffen;
1. die Aufstellung einer Hausordnung,
4. Lasten- und Kostenbeiträge, Tilgungsbeträge und Hypothekenzin-
2. die ordnungsmä ige Instandhaltung und Instandsetzung des ge-
sen anzufordern, in Empfang zu nehmen und abzuführen, soweit
es sich um gemeinschaftliche Angelegenheiten der Wohnungsei-
gentümer handelt;
5. alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzuneh-
men, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen
4. die Ansammlung einer angemessenen MUSTER
meinschaftlichen Eigentums;
3. die Feuerversicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum
Neuwert sowie die angemessene Versicherung der Wohnungsei-
gentümer gegen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht;
Instandhaltungsrückstel-
Eigentums zusammenhängen;
lung;
6. eingenommene Gelder zu verwalten;
5. die Aufstellung eines Wirtschaftsplans (§ 28);
7. die Wohnungseigentümer unverzüglich darüber zu unterrichten,
6. die Duldung aller Ma nahmen, die zur Herstellung einer Fern-
dass ein Rechtsstreit gemä § 43 anhängig ist;
sprechteilnehmereinrichtung, einer
Rundfunkempfangsanlage
8. die Erklärungen abzugeben, die zur Vornahme der in § 21 Abs. 5 Nr.
oder eines Energieversorgungsanschlusses zugunsten eines Woh-
6 bezeichneten Ma nahmen erforderlich sind.
nungseigentümers erforderlich sind.
(2) Der Verwalter ist berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer
(6) Der Wohnungseigentümer, zu dessen Gunsten eine Ma nahme der
und mit Wirkung für und gegen sie
in Absatz 5 Nr. 6 bezeichneten Art getroffen wird, ist zum Ersatz des
1. Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit
hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet.
sie an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet
sind;
(7) Die Wohnungseigentümer können die Regelung der Art und Weise
2. Ma nahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Ab-
von Zahlungen, der Fälligkeit und der Folgen des Verzugs sowie der
wendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind, ins-
Kosten für eine besondere Nutzung des gemeinschaftlichen Eigen-
besondere einen gegen die Wohnungseigentümer gerichteten
tums oder für einen besonderen Verwaltungsaufwand mit Stimmen-
Rechtsstreit gemä § 43 Nr. 1, Nr. 4 oder Nr. 5 im Erkenntnis- und
mehrheit beschlie en.
Vollstreckungsverfahren zu führen;
3. Ansprüche gerichtlich und au ergerichtlich geltend zu machen,
(8) Treffen die Wohnungseigentümer eine nach dem Gesetz erforderli-
sofern er hierzu durch Vereinbarung oder Beschluss mit Stimmen-
che Ma nahme nicht, so kann an ihrer Stelle das Gericht in einem
mehrheit der Wohnungseigentümer ermächtigt ist;
Rechtsstreit gemä § 43 nach billigem Ermessen entscheiden, soweit
4. mit einem Rechtsanwalt wegen eines Rechtsstreits gemä § 43
sich die Ma nahme nicht aus dem Gesetz, einer Vereinbarung oder
Nr. 1, Nr. 4 oder Nr. 5 zu vereinbaren, dass sich die Gebühren nach
einem Beschluss der Wohnungseigentümer ergibt.
einem höheren als dem gesetzlichen Streitwert, höchstens nach
einem gemä § 49a Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes be-
stimmten Streitwert bemessen.
Anlage zum WEG-Verwaltervertrag des Verbandes der nordrhein-westfälischen Immobilienverwalter (VNWI e.V.), Fassung 09/2012
Auszug aus dem
Wohnungseigentumsgesetz:
TEIL 2
(3) Der Verwalter ist berechtigt, im Namen der Gemeinschaft der Woh-
§ 28 Wirtschaftsplan, Rechnungslegung
nungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie
(1) Der Verwalter hat jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan
1. Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen;
aufzustellen. Der Wirtschaftsplan enthält:
2. Ma nahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Ab-
1. die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei derVerwaltung
wendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind, ins-
des gemeinschaftlichen Eigentums;
besondere einen gegen die Gemeinschaft gerichteten Rechtstreit
2. die anteilmä ige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Las-
gemä § 43 Nr. 2 oder Nr. 5 im Erkenntnis- und Vollstreckungsver-
ten- und Kostentragung;
fahren zu führen;
3. die Beitragsleistung der Wohnungseigentümer zu der in § 21 Abs. 5
3. die laufenden Ma nahmen der erforderlichen ordnungsmä igen
Nr. 4 vorgesehenen Instandhaltungsrückstellung.
Instandhaltung und Instandsetzung gemä Absatz 1 Nr. 2 zu tref-
fen;
(2) Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, nach Abruf durch den
4. die Ma nahmen gemä Absatz 1 Nr. 3 bis 5 und Nr. 8 zu treffen;
Verwalter dem beschlossenen Wirtschaftsplan entsprechende Vor-
5. im Rahmen der Verwaltung der eingenommenen Gelder gemä
schüsse zu leisten.
Absatz 1 Nr. 6 Konten zu führen;
6. mit einem Rechtsanwalt wegen eines Rechtsstreits gemä § 43 Nr.
(3) Der Verwalter hat nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung
2 oder Nr. 5 eine Vergütung gemä Absatz 2 Nr. 4 zu vereinbaren;
aufzustellen.
7. sonstige Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen,
soweit er hierzu durch Vereinbarung oder Beschluss der Woh-
(4) Die Wohnungseigentümer können durch Mehrheitsbeschluss jeder-
nungseigentümer mit Stimmenmehrheit ermächtigt ist. Fehlt ein
zeit von dem Verwalter Rechnungslegung verlangen.
Verwalter oder ist er zur Vertretung nicht berechtigt, so vertreten
alle Wohnungseigentümer die Gemeinschaft. Die Wohnungseigen-
(5) Über denWirtschaftsplan, die Abrechnung und die Rechnungslegung
tümer können durch Beschluss mit Stimmenmehrheit einen oder
des Verwalters beschlie en die Wohnungseigentümer durch Stim-
mehrere Wohnungseigentümer zur Vertretung ermächtigen.
menmehrheit.
(4) Die dem Verwalter nach den Absätzen 1 bis 3 zustehenden Aufgaben
§ 29 Verwaltungs eirat
und Befugnisse können durch Vereinbarung der Wohnungseigentü-
(1) Die Wohnungseigentümer können durch Stimmenmehrheit die Be-
mer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
stellung eines Verwaltungsbeirats beschlie en. Der Verwaltungsbei-
rat besteht aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und
(5) Der Verwalter ist verpflichtet, eingenommene Gelder von seinem
zwei weiteren Wohnungseigentümern als Beisitzern.
Vermögen gesondert zu halten. Die Verfügung über solche Gelder
kann durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer
(2) Der Verwaltungsbeirat unterstützt den Verwalter bei der Durchfüh-
mit Stimmenmehrheit von der Zustimmung eines Wohnungseigen-
rung seiner Aufgaben.
tümers oder eines Dritten abhängig gemacht werden.
(3) DerWirtschaftsplan, die Abrechnung über denWirtschaftsplan, Rech-
(6) Der Verwalter kann von den Wohnungseigentümern die Ausstellung
nungslegungen und Kostenanschläge sollen, bevor über sie die Woh-
einer Vollmachts- und Ermächtigungsurkunde verlangen, aus der
nungseigentümerversammlung beschlie t, vom Verwaltungsbeirat
der Umfang seiner Vertretungsmacht ersichtlich ist
geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen werden.
(4) Der Verwaltungsbeirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf ein-
berufen.
MUSTER
Anlage zum WEG-Verwaltervertrag des Verbandes der nordrhein-westfälischen Immobilienverwalter (VNWI e.V.), Fassung 09/2012